Chanel vs. Huawei: This Side Up!

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EuG, Urt. v. 21.04.21 (T-44/20): Bildmarken sind für die Verwechslungsgefahr in der Orientierung miteinander zu vergleichen, in der sie eingetragen wurden

Wer eine Bildmarke anmeldet, setzt sich Risiken aus: Bildelemente sind häufig bereits in der ein oder anderen Form als prioritätsältere Marken registriert. So erging es auch dem chinesischem Unternehmen Huawei Tehcnologies Co. Ltd., das vor dem Europäischen Markenamt nachfolgende Unions-Bildmarke in Warenklasse 9 (Software, Hardware, etc.) angemeldet hat. Chanel ging gegen die Markenanmeldung unter anderem aufgrund der unten rechts dargestellten Bildmarke vor:

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 21.04.21 (Az. T-44/20) die beiden Marken nicht für verwechslungsfähig erachtet. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung urteilt das Gericht, dass die Verwechslungsgefahr anhand des Gesamteindrucks der beiden Zeichen beurteilt werden müsse. Dabei seien die Zeichen in der Form zu vergleichen, in der sie beim Amt eingetragen wurden. Eine tatsächliche oder mögliche andere Nutzung des Zeichens bleibe ebenso außer Betracht wie eine mögliche anderweitige Orientierung der Marke (EuG, Urt. v. 21.4.21, Az. T-44/20, Rn. 24 f.).

Mit anderen Worten: Chanel konnte sich nicht darauf berufen, dass ihr Zeichen – würde man es um 90° drehen – mit dem Huawei-Zeichen verwechslungsfähig sei. Entscheidend ist, in welcher Orientierung (vertikal oder horizontal) es beim Markenamt eingetragen wurde.

Unter dieser Prämisse weisen die beiden Zeichen nach Auffassung des EuG nur geringe Ähnlichkeiten, jedoch erhebliche bildliche Unterschiede auf: Das Zeichen von Huawei sei vertikal und nicht horizontal orientiert, bei den Chanel-Zeichen seien die Rundungen stärker ausgeprägt, die Linien nicht unterbrochen und mit einer breiteren Strichstärke versehen.

Die Entscheidung ist zu begrüßen: Würde man jede mögliche Orientierung der Marke bei der Verwechslungsgefahr berücksichtigen, bestünden für Markenanmelder erhebliche Risiken, überhaupt noch erfolgreich eine Bildmarke eintragen zu können. Das Urteil sorgt für etwas mehr Rechtssicherheit, da es für die Markenverwechslungsgefahr allein auf die Form und Orientierung der Marke in der eingetragenen Art und Weise ankommt.

Gegen die Entscheidung kann Chanel noch Rechtsmittel einlegen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich der Europäische Gerichtshof zu dieser Entscheidung verhält.

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