Bundesarbeitsgericht erweitert gesetzliche Aufzeichnungspflichten zur Arbeitszeit

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Eine am Mittwoch ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sorgt für erhebliches Aufsehen. Das BAG vertritt darin die Auffassung, dass Arbeitgeber bereits nach geltender Rechtslage gesetzlich verpflichtet seien, sämtliche Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer lückenlos zu erfassen.

Der Ausgangsfall

Ein Betriebsrat wollte den Arbeitgeber zwingen, eine Zeiterfassung für seine Arbeitnehmer einzuführen. Er beantragte hierzu die Feststellung, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG hinsichtlich der initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung für seinen Betrieb zustehe. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats gab das Landesarbeitsgericht Hamm dem Antrag statt (wir hatten berichtet).

Die Entscheidung des BAG

Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers hatte Erfolg. Das BAG entschied, dass ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung nicht besteht. Während der Arbeitgeber damit zwar im Ergebnis Recht erhielt, fiel die aufsehenerregende Begründung indes alles andere als arbeitgeberfreundlich aus:

Das zentrale Argument des BAG ist, dass es für ein Initiativrecht des Betriebsrats keinen Raum mehr gebe. Die Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG bestehen nämlich nur, „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“. Das BAG leitet die gesetzliche Verpflichtung zur Einführung einer Zeiterfassung aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ab. Die dort geregelte Verpflichtung zu einer geeigneten Organisation der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes sei unionsrechtskonform auszulegen und beinhalte somit auch die Erfassung der Arbeitszeit.

Kommentar

Die Argumentation des BAG ist einigermaßen erstaunlich. Die herangezogene Vorschrift lautet: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“ Hierzu zählen gemäß § 2 Abs. 1 ArbSchG „Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“.

Das BAG findet hier offenbar einen Anknüpfungspunkt in der Entscheidung des Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 (C-55/18). Darin wurde ausgeführt, dass nur durch eine verpflichtende Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten ein wirksamer gesundheitlicher Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden könne. Diese hierzulande vieldiskutierte Entscheidung hatte seinerzeit zu der einhelligen Erkenntnis geführt, dass die Regelungen des deutschen Arbeitsrechts den Vorgaben der Europäischen Union in dieser Hinsicht nicht gerecht werden. In § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG ist nämlich lediglich die Erfassung von Arbeitszeiten vorgeschrieben, die acht Stunden täglich überschreiten. Eine solche beschränkte Erfassungspflicht hatte der Gerichtshof jedoch ausdrücklich als nicht ausreichend erachtet.

Nun möchte das BAG dem deutschen Gesetzgeber offenbar beispringen und vertritt die Auffassung, dass die vom EuGH geforderte Verpflichtung bereits jetzt geregelt sei. Die Auslegung des BAG widerspricht indes der gesetzlichen Systematik. Regelungen zur Arbeitszeit und deren Erfassung sind im Arbeitszeitgesetz und nicht im Arbeitsschutzgesetz geregelt. Ersteres wiederum ist in seinem Wortlaut eindeutig. In der ausdrücklichen Regelung einer Aufzeichnungspflicht für bestimmte Arbeitszeiten ist zugleich enthalten, dass die übrigen Zeiten gerade nicht erfasst werden müssen. Zudem bestehen erweiterte Aufzeichnungspflichten in § 17 Abs. 1 MiLoG für bestimmte Wirtschaftszweige, die bei einer ohnehin bestehenden allgemeinen Erfassungspflicht gegenstandslos wären.

Im Ergebnis bemüht das BAG eine Generalklausel des Arbeitsschutzgesetzes und entnimmt dieser im Wege unionsrechtskonformer Auslegung eine nicht ausdrücklich geregelte Aufzeichnungspflicht, die dem Wortlaut des Arbeitszeitgesetzes widerspricht. Man könnte dies wohlwollend als „Kunstgriff“ bezeichnen.

Ausblick

Unmittelbare Folgen ergeben sich aus der Entscheidung noch nicht. Bußgeldbewehrt sind allein die im Arbeitszeitgesetz bzw. im Mindestlohngesetz ausdrücklich geregelten Aufzeichnungspflichten. Auch ist nicht damit zu rechnen, dass die zuständigen Behörden allein aufgrund der BAG-Entscheidung von einer erweiterten Erfassungspflicht ausgehen und die Vorlage entsprechender Dokumentationen verlangen werden.

Bezeichnenderweise hat die Vorinstanz in demselben Verfahren bereits die richterliche Rechtsfortbildung des BAG an anderer Stelle kritisiert und daran erinnert, dass diese sich „nur innerhalb des vom Gesetzgeber gemeinten Sinn und Zwecks der Rechtsnorm bewegen“ dürfe. Möglicherweise wird das BAG auch hier vom Bundesverfassungsgericht korrigiert. Auch ist fraglich, ob die Instanzgerichte der Argumentation des BAG folgen oder sich hiervon distanzieren werden. Dennoch ist die Entscheidung zunächst „in der Welt“ und muss daher beachtet werden.

Ob sich die Entscheidung ausschließlich auf die Rechte von Betriebsräten beschränkt oder ob auch Arbeitnehmer hieraus günstige Rechtsfolgen bzw. gar Ansprüche ableiten können, ist noch nicht abzusehen. Gegenwärtig liegt nur die äußerst knappe Pressemitteilung vor. In Betracht kommt etwa eine ungünstigere Verteilung der Darlegungslast für Arbeitgeber in Vergütungsprozessen, wenn diese ihrer (angeblich) bestehenden gesetzlichen Erfassungspflicht nicht nachkommen und deswegen Arbeitszeiten mangels Aufzeichnung nicht nachgewiesen werden können. Im Fall einer tariflichen Aufzeichnungspflicht verlangen die Gerichte bereits jetzt, dass bei Vergütungskürzungen infolge von Fehlzeiten die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vom Arbeitgeber darzulegen ist.

Jedenfalls ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber auch diese jüngste Entscheidung des BAG zum Anlass nehmen wird, die gesetzlichen Bestimmungen den Vorgaben des Unionsrechts anzupassen. Unabhängig davon, ob man dem BAG inhaltlich folgen möchte, besteht schon vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit ein dringendes Bedürfnis, derart weitreichende Verpflichtungen dem Gesetz auch ohne besondere Auslegungskniffe entnehmen zu können.

Wir halten Sie über den weiteren Fortgang informiert und werden erneut berichten, sobald die ausformulierten Entscheidungsgründe vorliegen.

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