BGH bestätigt: Preisaufklärung auch bei Nachunternehmereinsatz

Law Settlement And Legal Arbitration In Courtroom. Judge Gavel

Der BGH klärt mit Urteil vom 13. September 2022 (Az. XIII ZR 9/20) die Frage, ob ein öffentlicher Auftraggeber auch von einem Nachunternehmer eine Preisaufklärung verlangen kann.

In dem streitgegenständlichen Verfahren wurde ein Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, dessen Angebot deutlich überhöhte Einheitspreise enthielten. Das Angebot des Bieters sah für diese Positionen die Leistungserbringung durch Nachunternehmer vor. Da die Preise zum Teil 500 % bis 900 % über dem maßgeblichen Baukostenindex lagen, vermutete der öffentlichen Auftraggeber die Einpreisung von anderen vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen.

Der BGH bejahte in diesem Fall nicht nur das berechtigte Aufklärungsinteresse des öffentlichen Auftraggebers, sondern sah diesen vielmehr in der Pflicht, sich über die Korrektheit der angegebenen Einheitspreise aufklären zu lassen. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A darf der öffentliche Auftraggeber bei einem berechtigten Aufklärungsinteresse bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter Aufklärung verlangen, um sich über das Angebot selbst und über die Angemessenheit der Preise unterrichten zu lassen.

Dieses berechtigte Interesse liege auch beim Einsatz eines Nachunternehmers vor. Gilt es zu klären, ob ein Angebot den Vorgaben im Leistungsverzeichnis entspricht, könne auch die Kalkulation eines Nachunternehmers vom öffentlichen Auftraggeber bei der Preisaufklärung gleichermaßen berücksichtigt werden. Den Bietern sei es hierbei ohne weiteres zumutbar, das Aufklärungsverlangen an die Nachunternehmer weiterzuleiten und die erforderlichen Informationen einzuholen.

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