BGH: Banken dürfen fehlende Reaktion ihrer Kunden auf angekündigte AGB-Änderungen nicht als Zustimmung werten – Auswirkung der Entscheidung auch auf andere Branchen?

Federal Court of Justice of Germany in Karlsruhe, Baden-Wuerttemberg, Germany. The court is the highest court in the system of ordinary jurisdiction in Germany.

Urteil des BGH vom 27.04.2021 in der Rechtssache XI ZR 26/20

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken unwirksam sind, wenn sie eine Fiktion der Zustimmung des Kunden in die Änderungen der AGB ohne jegliche inhaltliche oder gegenständliche Einschränkung vorsehen.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Entscheidung des BGH geht auf die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden (VZBV) gegen eine Bank zurück. Die beklagte Bank verwendet in ihren AGB Klauseln, die vorsehen, dass dem Kunden Änderungen der AGB zwei Monate vor dem Inkrafttreten der Änderung in Textform mitgeteilt werden. Lehnt der Kunde die Änderungen nicht innerhalb dieser zwei Monate ab, gilt die Zustimmung des Kunden zu der Änderung der AGB als erteilt. Die Bank muss den Kunden in der Mitteilung der AGB-Änderung auf diese Wirkung hinweisen. Der klagende VZBV hält diese Klauseln für unwirksam.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und hielten die Klauseln für wirksam. Die Klauseln seien bereits einer Inhaltskontrolle entzogen. Sie würden lediglich das Gesetz, § 675 g BGB „Änderungen des Zahlungsdiensterahmenvertrages“, wiedergeben. Im Übrigen seien die Klauseln hinreichend klar und verständlich. Sie würden damit nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Entscheidung des BGH vom 27.04.2021

Der BGH hat der Revision des klagenden VZVB stattgegeben und das Berufungsurteil aufgehoben. Laut der Pressemitteilung des BGH weichen Klauseln, die eine unbeschränkte Zustimmungsfiktion enthalten, von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen ab. Die Klauseln würden das Schweigen der Kunden der Bank als Annahme einer Änderung der AGB qualifizieren. Der BGH sieht in einer solchen Qualifikation des Schweigens eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Grund hierfür ist, dass die Fiktion der Annahme bei einem Schweigen des Kunden bei jeder denkbaren vertraglichen Änderung ohne inhaltliche oder gegenständliche Einschränkung möglich ist.

Auswirkungen auf die Praxis

Bislang liegt lediglich die Pressemitteilung des BGH vor. Eine detaillierte Beurteilung bleibt daher der Veröffentlichung der Urteilsbegründung vorbehalten. Die Entscheidung des BGH wird aber weite Teile der Banken-Branche betreffen und kann in Zukunft zu erheblichen Problemen bei der wirksamen Änderung von AGB führen. Die vom BGH als unwirksam beurteilten Klauseln finden sich sowohl in den Muster-AGB der Banken als auch der Sparkassen und sind daher in der Branche weit verbreitet. Ähnliche Änderungsklauseln sind jedoch auch in anderen Bereichen, in denen AGB zum Einsatz kommen, weit verbreitet.

Ob die Entscheidung des BGH auch über den Banken-Sektor hinaus Wirkung entfaltet, bleibt abzuwarten. Unternehmen sollten sich jedoch mit der Thematik auseinandersetzen und ihre AGB auf entsprechende Änderungsklauseln hin überprüfen sowie diese ggf. überarbeiten und Prozesse für die wirksame Änderung von AGB entwickeln.

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