Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz voraussichtlich Anfang 2023 vollumfänglich wirksam

Law Settlement And Legal Arbitration In Courtroom. Judge Gavel

Bereits im April 2020 hat der Berliner Senat das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) verabschiedet. Dieses beinhaltet vergaberechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beschaffung von Bau-, Dienst- und Lieferleistungen durch die von diesem Gesetz erfassten Vergabestellen.

Eine Besonderheit des Gesetzes ist die in § 9 BerlAVG normierte Tariftreue. Mit Inkrafttreten der zugehörigen Ausführungsbestimmung zum 1. Dezember 2022 schreibt dieser nunmehr vor, dass eine fehlende Bindung eines Bieters an Tarifverträge mit Geltungsbereich im Land Berlin als Wettbewerbsvorteil nicht mehr genutzt werden kann. Bieter haben Ihren Mitarbeitern nach dem sog. „Günstigkeitsprinzip“ die nach den Nummern 1. bis 3. des § 9 Abs. 1 BerlAVG für ihre Beschäftigten jeweils günstigsten Konditionen bei der der Auftragsdurchführung zu gewähren. Regelmäßig muss dabei also ermittelt werden, ob eine Bezahlung nach Vergabemindestentgelt oder anwendbarem Tarifvertrag die für den Arbeitnehmer günstigste Kondition darstellt.  

Dies bedeutet im Ergebnis, dass bei Tarifverträgen die einen regulären Stundensatz an Werktagen von weniger als 13,00 Euro / Stunde festlegen, an Sonn- und Feiertagen jedoch Zuschläge gewähren, die den Stundensatz auf mehr als 13,00 Euro / Stunde heben, für die jeweiligen Arbeitsstunden die für die Arbeitnehmer jeweils günstigeren Konditionen zu gewähren sind.

Für die Ermittlung der einschlägigen Tarifverträge sowie zum Verständnis des Günstigkeitsprinzips bietet der Senat dazu Online eine Suchfunktion sowie Übersichten an. Die entsprechenden Verlinkungen finden im am Ende dieses Beitrages.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang ebenfalls angekündigt, in absehbarer Zeit zwei Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die nähere Bestimmungen zu den §§ 8 und 16 BerlAVG enthalten.

Gemäß § 8 BerlAVG hat das Land Berlin bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen nur Auftragnehmer zu berücksichtigen, die sich bei der Angebotsabgabe zur Beachtung der Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen verpflichtet haben. Für die beauftragten Unternehmen folgt daraus, dass diese die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen während der gesamten Dauer der Leistungserbringung, d.h. von der Warenauswahl bis zur Abnahme, gewährleisten müssen.

Es ist allerdings bislang noch unklar, welche Waren im Detail von dieser Pflicht erfasst werden sollen. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Bestimmung der betroffenen Waren der Senatsverwaltung obliegt. Zu diesem Zweck soll die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung eine Verwaltungsvorschrift zu veröffentlichen, die konkretisierende Vorgaben und Kriterien enthält.

Eine gleichermaßen konkretisierende Verwaltungsvorschrift ist auch für § 16 BerlAVG vorgesehen. Schon seit Beginn dieses Jahres sind öffentliche Auftraggeber im Land Berlin dazu verpflichtet, 5 % der vergebenen Aufträge mit einem Auftragswert von über 10.000 Euro auf die Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Ziele stichprobenartig zu kontrollieren. Im BerlAVG sind in den §§ 7 ff. BerlAVG als strategische Ziele unter anderem die Frauenförderung und die Umweltverträglichkeit genannt. Die öffentlichen Auftraggeber sollen bei der Kontrolle dieser Ziele durch eine „zentrale Kontrollgruppe“ unterstützt werden. Unklar ist bislang, wie eine Kontrolle im Einzelfall abläuft und darüber hinaus welche Rolle die „zentrale Kontrollgruppe“ bei der Durchführung dieser Kontrollen einnehmen soll. Nach § 16 Abs. 9 BerlAVG hat die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung Vorgaben zur Durchführung der Kontrollen sowie zu den Aufgaben, der Organisation und den Zuständigkeiten der zentralen Kontrollgruppe zu erlassen.

Die Senatsverwaltung hat bislang weder zu § 16 BerlAVG noch zu § 8 BerlAVG eine entsprechende Verwaltungsvorschrift veröffentlicht.

Den Angaben der Senatsverwaltung zufolge soll sich dies Anfang nächsten Jahres ändern, sodass voraussichtlich ab Februar 2023 mit einer vollumfänglichen Wirksamkeit des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes gerechnet werden kann. 

https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/tarifregister/oeffentliche-auftragsvergabe/

Download Berechnungshilfe Günstigkeitsprinzip

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