Bei fehlender Marktanalyse ist eine Direktvergabe unzulässig!

Law Settlement And Legal Arbitration In Courtroom. Judge Gavel

In ihrem Beschluss vom 16.12.2022 – VK 1-4/22 äußert sich die Vergabekammer Rheinland-Pfalz zum äußerst praxisrelevanten Instrument einer Direktvergabe in Form des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Bieter gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) i.V.m. Abs. 6 VgV (Kein Wettbewerb aus technischen Gründen).

Der Entscheidung zugrunde liegt ein Vergabeverfahren aus dem Jahr 2022. Die Antragsgegnerin
– eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – beschaffte eine Laserlithographieanlage im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb. Es wurde lediglich ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.

Der Vergabevermerk enthielt Unter der Überschrift „Marktanalyse“ folgenden Passus:

“Die erforderliche Marktrecherche wurde durch den Bedarfsträger ausführlich durchgeführt. Im Rahmen der wissenschaftlichen Tätigkeit wurden die wissenschaftlichen Arbeiten im Umfeld des Antragstellers als auch die kommerziell verfügbaren Anlagen aller bekannten Anbieter verfolgt und Erkundigungen zu den Leistungsständen der Anlagen eingeholt. Hierfür wurden Webseiten und Messen besucht wie auch persönliche Kontaktaufnahmen zu involvierten Wissenschaftlern durchgeführt. Von Interesse waren hier die Geräte der Anbieter B., ###, ### und ### [Antragstellerin].”

Die Antragstellerin griff die Vergabe im Zuge der Ex-post-Bekanntmachung erfolgreich an. Neben anderen Aspekten stellte die Vergabekammer fest, dass der vom Auftraggeber zu führende Nachweis des objektiven Fehlens von Wettbewerb durch eine umfassende Marktanalyse auf europäischer Ebene erfolgen muss.

Die Rechtsprechung verlange zusätzlich “ernsthafte Nachforschungen auf europäischer Ebene” bzw. die Beibringung “stichhaltiger Beweise”. Es muss für andere Wirtschaftsteilnehmer technisch nahezu unmöglich sein, die geforderte Leistung zu erbringen. Es muss auch ausgeschlossen sein, dass für die Auftragsdurchführung weitere Unternehmen in Frage kommen, die die für den Auftrag notwendigen Fähigkeiten und Ausstattungen rechtzeitig erwerben können.

Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder rein wirtschaftliche Vorteile im Falle der Leistungserbringung durch ein bestimmtes Unternehmen reichen nicht aus. Die Einschätzung des Auftraggebers, dass ein bestimmter Anbieter die Leistungen am besten erfüllen kann, genügt ebenfalls nicht um die Anwendung der Norm zu begründen. Die ordnungsgemäße Marktuntersuchung muss zwingend vor der Festlegung der Wahl der Verfahrensart und der Entscheidung, nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, erfolgen.

An dieser Aufzählung an Kriterien der Vergabekammer wird deutlich, dass die Rechtsprechung bei der Überprüfung wettbewerbseinschränkender Beschaffungsmaßnahmen zunehmend sensibilisiert ist. Entsprechende Vorhaben sollten vorab ausführlich geplant und geprüft werden.

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