Bauzeitverschiebung rechtfertigt keine Aufhebung!

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Hintergrund des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens (VK Westfalen, Beschl. v. 09.07.2024 – VK 2-17/24) waren Abbrucharbeiten einer Justizvollzugsanstalt. Aufgrund erheblicher Bauzeitverzögerungen im ersten Bauabschnitt hob der Auftraggeber das Vergabeverfahren auf. Er stützte sich dabei auf die Argumentation, dass die Änderung der zeitlichen Vorgaben und die damit verbundenen Preisanpassungen eine grundlegende Änderung der Vergabeunterlagen erforderlich machte.

Die Antragstellerin wandte sich mit einem Nachprüfungsantrag gegen die Aufhebung. Die Aufhebung sei rechtswidrig, da kein Aufhebungsgrund vorliege. Die Verschiebung der Ausführungszeiten stelle keine grundlegende Änderung gem. § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A dar.

Die Vergabekammer gab der Antragstellerin recht! Eine Verschiebung der Ausführungszeiten allein reichte nicht aus, um eine Aufhebung auf Grundlage von § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A zu rechtfertigen. Auch wenn Bauzeitverzögerungen zu Preisanpassungen führen, wird der Vertrag dadurch weder wesentlich erweitert noch das wirtschaftliche Gleichgewicht gestört. Zudem sei es nicht ausreichend dargelegt, dass die Ausführungsfristen vergleichbar mit einem Fixgeschäft so maßgeblich wären, dass die Leistung ohne fristgerechte Erbringung sinnlos wäre. 

Die Vergabekammer führt weiter aus, dass der Beschaffungsbedarf weiterhin besteht und die Vergabeunterlagen keine Bedingung enthielten, wonach die Fertigstellung des ersten Bauabschnitts notwendig für die Abrissarbeiten im zweiten Bauabschnitt sei. Darüber hinaus stellte die Kammer fest, dass die Bauzeitverzögerungen vorhersehbar gewesen sein könnten und nicht ausreichend nachgewiesen wurde, dass diese erst nach Beginn der Ausschreibung auftraten und unvermeidbar waren.

Diese Entscheidung läuft der diesbezüglich liberaleren Praxis bei der Aufhebung von Vergabeverfahren entgegen. Unverändert bleibt die äußerst strenge Handhabung der sog. „Aufhebung der Aufhebung“, also die Anordnung der Fortsetzung des Vergabeverfahren. Diese bleibt weiterhin absoluter Ausnahmefall.

HINWEIS: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrages ist die Entscheidung noch nicht bestandskräftig, so dass eine mögliche Entscheidung in II. Instanz abzuwarten bleibt.

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