Aktuelle rechtliche Entwicklungen zur Absicherung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Coronavirus-Pandemie

In den vergangenen Woche wurden auf Bundesebene weitere Voraussetzungen zum Schutz und zur Absicherung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Coronavirus-Pandemie geschaffen. Die aktuellen Entwicklungen fassen wir nachfolgend für Sie zusammen:

1.Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KugV)

Mit der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurarbeitergeldverordnung – KugV) vom 25.03.2020 hat die Bundesregierung im Eilverfahren die Rechtsgrundlage geschaffen, Wirtschaft und Arbeitsmarkt in Zeiten der Coronavirus-Pandemie zu unterstützen.

Rückwirkend zum 01.03.2020 wurde der Zugang zu Kurzarbeitergeld in dem erwarteten Umfang erleichtert (vgl. hierzu unsere FAQ Kurzarbeit; https://zirngibl.de/faq-zur-kurzarbeit/). Die Bundesagentur für Arbeit hat auf Basis dessen am 30.03.2020 eine neue Weisung (202003015) veröffentlicht.  

Demnach ist Kurzarbeitergeld nunmehr vorübergehend für die Zeit bis zum 31.12.2020 unter folgenden erleichterten Voraussetzungen zu gewähren:

1.1       Reduzierung des Schwellenwerts

Nach neuer Rechtslage müssen nunmehr lediglich mindestens 10% der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.

Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vom Entgeltausfall betroffen sein.

1.2     Arbeitszeitguthaben

Zur Vermeidung von Kurzarbeit müssen nicht mehr vorrangig negative Arbeitszeitsalden auf einem Arbeitszeitkonto aufgebaut werden.

Ferner sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Unverplante Urlaubsansprüche aus den Vorjahren sind dagegen weiterhin vorrangig einzubringen. Die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers dürfen dem jedoch nicht entgegenstehen.

1.3     Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten

Zu dem Kreis anspruchsberechtigter Personen gehören nunmehr auch Leiharbeitnehmer.

1.4       Sozialversicherungsbeiträge

Die nach alter Rechtslage vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitsausfall werden künftig vollständig von der Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020 erstattet.

2. Sozialschutzpaket

Ferner hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates am 27.03.2020 das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und dem Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutzpaket) beschlossen. Das Sozialschutzpaket sieht u.a. umfangreiche Erleichterungen zum Zugang zu sozialer Sicherung vor.

Die Neuregelungen betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:

2.1     Erleichterter Zugang in die Grundsicherungssysteme

Insbesondere Kleinunternehme und sog. Solo-Selbstständige sollen einen erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme erhalten. Demnach gelten im Zeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2020 folgende Erleuchtungen:

  • befriste Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen
  • befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • Erleuchtungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung

2.2     Verordnungsermächtigung im Arbeitszeitgesetz+

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen – insbesondere im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – vorübergehend Ausnahmen von den öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Arbeitszeit zulassen, sofern es sich um eine systemrelevante Tätigkeit handelt.

Hierdurch soll die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Versorgung der Bevölkerung im Gesundheitsbereich sowie mit existentiellen Gütern auch in Krisenzeiten sichergestellt werden.

2.3       Entschädigungsanspruch bei Kinderbetreuung

Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einen Entschädigungsanspruch im Falle einer behördlichen Schließung von Schulen und anderen Kinderbetreuungseinrichtungen. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit existiert und der erwerbstätige Sorgeberechtigte hierdurch einen Verdienstausfall erleidet (siehe hierzu unsern Beitrag „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; https://zirngibl.de/gesetz-zum-schutz-der-bevoelkerung-bei-einer-epidemischen-lage-von-nationaler-tragweite/).

Wir halten Sie über weitere Änderungen der Gesetzeslage selbstverständlich unterrichtet!

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