Änderung des Infektionsschutzgesetzes und bayrische Sondermaßnahmen: Rückkehr zur Home-Office-Pflicht und 3G am Arbeitsplatz

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Der Bundesrat hat einstimmig dem Gesetzespaket der neuen Ampel-Regierung zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und der Arbeitsschutzverordnung zugestimmt.

Die Regelungen gelten ab ihrer Verkündung, daher voraussichtlich ab Mittwoch (24.11.2021) bis zum Ablauf des 19.03.2022. Eine einmalige Verlängerung um drei Monate soll laut Gesetzesentwurf möglich sein. Aus Arbeitgebersicht sind folgende Änderungen wesentlich:

1. Rückkehr zur Home-Office-Pflicht

Gemäß dem neuen § 28b Abs.4 IfSG ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, Arbeitnehmern, die Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten verrichten, anzubieten, ihre Tätigkeiten im Home-Office auszuführen, sollten keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Zwingende betriebsbedingte Gründe setzen voraus, dass Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden können. Die Pflicht zum Angebot von Home-Office ist an alle Arbeitnehmer, die Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten erbringen, zu richten, unabhängig von deren Impf- oder Genesenenstatus. Die Arbeitnehmer haben ihrerseits dieses Angebot anzunehmen, sofern dem keine Gründe entgegenstehen. Hierfür genügt es, wenn der Arbeitnehmer mitteilt, dass ihm das Arbeiten von zu Hause nicht möglich ist. Begründen muss er dies nicht.

2. Zugangskontrollen am Arbeitsplatz

Den Arbeitnehmern, die weiterhin die Tätigkeit im Betrieb ausüben und bei denen physischer Kontakt zu anderen Arbeitnehmern oder Dritten nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Zugang zu den Betriebsräumen nur noch mit einem 3G -Nachweis gestattet.

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diesen Nachweis mit sich zu führen, zur Kontrolle verfügbar zuhalten oder bei dem Arbeitgeber zu hinterlegen.

3. Tägliche Kontrollen durch den Arbeitgeber

Den Arbeitgeber trifft spiegelbildlich die Pflicht, die Nachweise täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Hierbei darf der Arbeitgeber auch die personenbezogenen Daten zum Impf-, Genesung- und Teststatus verarbeiten, um die Zugangsvoraussetzungen zu kontrollieren.

Wird der 3G-Nachweis durch die Vorlage eines negativen Testergebnisses erbringen, muss dieser in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.

Bei der Art der Testung steht es dem Arbeitnehmer frei, zwischen einem sog. Antigen-Schnelltest (Gültigkeit: 24 h) oder einem PCR-Test (Gültigkeit: 48 h) zu wählen. Neu ist, dass der Antigen-Schnelltest mittels einer nach dem Medizinproduktegesetz zugelassenen In-vitro-Diagnostika von einer Stelle im Sinne der SchAusnahmV durchgeführt werden muss. Danach muss der Antigen-Schnelltest entweder vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, oder im Rahmen einer betrieblichen Testung durch entsprechend ausgebildetes Personal oder von einer zugelassenen Corona-Teststelle.

Wer die Kosten für die Testung trägt, ist noch unklar. Da die Nachweispflicht in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers fällt, liegt es nahe, dass dieser auch die Kosten hierfür zu tragen hat.

Arbeitgeber haben jedoch gem. § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV n.F. weiterhin die Verpflichtung, zwei Mal pro Kalenderwoche einen kostenfreien Antigen-Schnelltest anzubieten. Auch dieser muss mittlerweile mittels In-Vitro-Diagnostika durchgeführt werden.

Arbeitgeber, die die Zugangsvoraussetzungen nicht oder nicht ordnungsgemäß überwachen droht ein Bußgeld von bis zu EUR 25.000,00 (§ 73 Abs. 1a Nr. 11d. IfSG).

4. Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung

Es bestehen verschiedene Mitbestimmungsrechte einer im Betrieb vertretenen Mitarbeitervertretung im Zusammenhang mit den erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sowie der Tätigkeit vom Home-Office aus. Dies gilt jedenfalls, sofern und soweit dem Arbeitgeber ein Spielraum bei der Umsetzung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben verbleibt.

5. Verschärfte Maßnahmen in den Bundesländern

Die einzelnen Bundesländer können darüber hinaus noch weitere einschränkenden Maßnahmen beschließen.

Aufgrund der stark steigenden Corona Zahlen und der hohen Belegung der Intensivstationen hat der Freistaat Bayern bereits vor Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes solche weitergehenden Maßnahmen eingeleitet. Die neuen bayerischen Regelungen kurz im Überblick:

  • Lockdown für Ungeimpfte:
    • Pro Treffen maximal fünf Ungeimpfte aus zwei Haushalten
    • Landesweit 2G und 2G Plus ausgeweitet. Beispielsweise beim Friseur oder Hochschulen
  • Bars und Klubs schließen
  • Weihnachtsmärkte werden abgesagt
  • Ab 22 Uhr Sperrstunde für Gastronomie
  • Schulen und Kitas bleiben geöffnet
  • Bei Inzidenz über 1000 Lockdown für Alle
    • Gastronomie, Sport und Kulturveranstaltungen sowie körpernahe Dienstleistungen müssen schließen
    • Kitas, Schulen und Handel bleibt geöffnet
Zusammenfassung

Die pandemische Lage spitzt sich weiter zu und es sind weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor dem Corona Virus zu treffen.

Für Arbeitgeber ist in diesen Zeiten besonders wichtig, die Arbeitnehmer im Betrieb soweit es geht zu schützen, um so auch den Betriebsablauf weitestgehend am Laufen zu halten. Deshalb ist neben den neuen Regelungen zum Home-Office und der Zugangsvoraussetzungen auch Hygienekonzepte entscheidend.

Durch die Wiedereinführung der Home-Office Regelung soll der persönliche Kontakt am Arbeitsplatz auf ein Minimum reduziert werden. Für alle übrigen Arbeitnehmer und Betriebe, in denen eine Home-Office Regelung nicht möglich ist, gilt das 3G Konzept.

Die verschärften Zugangskontrollen sollen hierbei sicherstellen, dass insbesondere ungeimpfte Arbeitnehmer täglich auf das Corona Virus getestet werden, um so das Risiko einer Verbreitung im Betrieb auf ein Minimum zu reduzieren.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Ausarbeitung entsprechender Weisungen oder bei Fragen zu einem konkreten Fall und halten Sie darüber hinaus auch über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

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